21.01.2024

Rechtliches zum Thema PV-Anlagen

Lernen Sie wichtige Rechtsfragen zu PV-Anlagen kennen: Genehmigungsfreiheit, Gewerbeanmeldung und Mängelrechte bei Kauf- oder Werkverträgen. Ein Leitfaden für Hausbesitzer und Investoren, um rechtssicher in erneuerbare Energien zu investieren.

Solarzellen auf einem Dach mit einem Tablet

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Benötige ich eine Baugenehmigung für eine Photovoltaik-Anlage?

Es kommt darauf an: Grundsätzlich ist die Installation einer solchen Anlage, in, an und auf Dachflächen sowie Außenwandflächen genehmigungsfrei. Dies ergibt sich aus § 65 der Landesbauordnung NRW. Anders sieht es aus, wenn ihr Haus unter Denkmalschutz steht. In einem solchen Fall brauchen Sie eine Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde. Aber keine Sorge: Mit der Änderung des § 9 DSchG NRW müssen die Denkmalschutzbehörden die Tragweite des Einsatzes von erneuerbaren Energien, wozu auch Photovoltaik-Anlagen gehören, angemessen berücksichtigen.

Benötige ich eine Gewerbeanmeldung?

Es kommt darauf an: Als Privatperson benötigen Sie keine Gewerbeanmeldung. Gemäß § 138 AO ist in der Regel eine Benachrichtigung an die zuständige Gemeinde erforderlich, wenn eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. Grundsätzlich sollte die Anmeldung des Gewerbes innerhalb von vier Wochen erfolgen. Gemäß dem Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses für Gewerberecht ist keine Gewerbeanmeldung notwendig, wenn die PV-Anlage auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes betrieben wird. Wenn die Anlage jedoch auf einem fremd genutzten Gebäude installiert wird, führt kein Weg an einer Gewerbeanmeldung vorbei. Die klare Empfehlung des Bund-Länder-Ausschusses für Gewerberecht lautet daher: Als Privatperson müssen Sie kein Gewerbe anmelden, wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach Ihres Einfamilienhauses installieren.

Welche Rechte haben Sie bei Mängeln der PV-Anlage?

Welche Rechte Sie bei Mängeln an der PV-Anlage haben, hängt maßgeblich davon ab, um welche Art von Vertrag es sich handelt. Haben Sie einen Kaufvertrag abgeschlossen oder einen Werkvertrag? Diese Unterscheidung und Einordnung ist zwingend notwendig, da unterschiedliche Gewährleistungsfristen zur Anwendung kommen.

Anwendung des Kaufrechts

Wenn Sie nur die PV-Anlage gekauft haben und diese selbst auf ihr Dach installieren, so liegt ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) vor. Die Gewährleistungsrechte richten sich somit nach dem Kaufrecht die in §§ 434 ff. BGB geregelt sind. Liegt ein Mangel vor, so können Sie grundsätzlich den Verkäufer in Haftung nehmen. Sie können Nacherfüllung verlangen, den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder aber Schadensersatz verlangen. Diese Rechte des Käufers finden Sie in § 437 Nr. 1-3 BGB. Dies gilt aber nicht, wenn Sie bei der Installation selbst einen Fehler gemacht haben und somit den Mangel verursacht haben.

Anwendung des Werkvertragsrechts

Anders ist der Fall, wenn Sie eine PV-Anlage kaufen und diese durch eine Fachfirma auf Ihr Dach montieren lassen. In einem solchen Fall liegt ein Werkvertrag vor und kein Kaufvertrag. Denn in der Regel beauftragt der Verkäufer der PV-Anlage eine Fachfirma / Unternehmen mit dem Aufbau auf ihrem Dach. Es geht somit um mehr als nur den reinen Kauf dieser Anlage, vielmehr soll diese PV-Anlage auch auf ihrem Dach montiert werden. Somit liegt in der Regel ein Werkvertrag vor, da ein konkreter Erfolg und somit ein konkretes Werk geschuldet wird. Die Vorschriften zum Werkvertrag finden Sie in den §§ 631 ff. BGB. Die Gewährleistungsrechte richten sich somit nach den Vorschriften §§ 631 ff. BGB. Dies setzt – im Unterschied zum Kaufrecht – voraus, dass das Werk abgenommen worden ist. Nur im Falle einer Abnahme kommen die Rechte aus §§ 633 ff. BGB zur Anwendung.

Vertragstyp ist entscheidend

Ob es sich um einen Kaufvertrag oder um einen Werkvertrag handelt, ist für den Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Denn die Rechte des Käufers / Bestellers unterscheiden sich in den Voraussetzungen deutlich voneinander. Beispiel: Im Kaufrecht hat der Käufer bei der mangelhaften Sache das Wahlrecht, ob er Nacherfüllung oder Nachbesserung wünscht. Dies hat der Besteller bei einem mangelhaften Werk im Rahmen des Werkvertragsrechts nicht. Dort hat der Werkunternehmer das Wahlrecht der Nacherfüllung oder Nachbesserung. Auch bei den Gewährleistungsfristen gibt es Unterschiede.

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